Nicht erstellt sei jedoch, dass die Beklagte daraufhin den Abschluss der internen Untersuchung kommuniziert hätte oder die Pensumserhöhung der Klägerin vom Oktober 2017 (von 80 % auf 100 %) im Gegenzug zur Kündigung der Klägerin bei der F. AG erfolgt wäre. Vielmehr lasse sich der E-Mail von E. an die Klägerin vom 28. August 2017 entnehmen, dass die interne Untersuchung noch nicht abgeschlossen gewesen sei (Klagebeilage 8). Die Pensumserhöhung vom Oktober 2017 könne ebenfalls nicht als positiver Abschluss der internen Untersuchung gewertet werden. Durch die Kündigung vom 18. Dezember 2017 könne die Klägerin daher nicht völlig überrascht worden sein.