3.4. 3.4.1. Zur Art und Weise, wie die Kündigung ausgesprochen wurde, erwog die Vorinstanz, es sei erstellt, dass die Klägerin im Gespräch vom 18. August 2017 von der Beklagten wegen der fehlenden Bewilligung ihrer Nebenerwerbstätigkeit für die F. AG über die Aufnahme einer internen Untersuchung in Kenntnis gesetzt worden sei. Kurz danach habe die Klägerin ihre entsprechende Nebenerwerbstätigkeit gekündigt. Nicht erstellt sei jedoch, dass die Beklagte daraufhin den Abschluss der internen Untersuchung kommuniziert hätte oder die Pensumserhöhung der Klägerin vom Oktober 2017 (von 80 % auf 100 %) im Gegenzug zur Kündigung der Klägerin bei der F. AG erfolgt wäre.