Danach habe die Klägerin bei der Beklagten zwar mit E-Mails vom 8. Mai 2015 und 28. November 2015 um eine weitere Erneuerung der Bewilligung der Nebentätigkeit bis zum 28. Februar 2016 ersucht (Klageantwortbeilage 3). Eine solche sei ihr aber nicht mehr erteilt worden, auch nicht stillschweigend, sicherlich nicht für den Zeitraum ab März 2016. Im Zeitraum zwischen 2016 und der Kündigung der Klägerin bei der F. AG liege daher eine Vertragsverletzung durch die Klägerin vor, weshalb das Kündigungsmotiv nicht missbräuchlich sein könne (angefochtener Entscheid E. 4.3).