3.3. 3.3.1. Zum Kündigungsmotiv erwog die Vorinstanz, dieses habe in der fehlenden Bewilligung der Klägerin zur Ausübung der Nebentätigkeit für die F. AG gelegen, obschon eine solche Bewilligung gemäss Arbeitsvertrag verlangt gewesen wäre (angefochtener Entscheid E. 4.1). Tatsächlich sei der Klägerin mit Schreiben vom 19. Februar 2015 die Bewilligung für die Nebentätigkeit erteilt worden, indessen nur befristet bis zum 30. Juni 2015 (Klagebeilage 5). Danach habe die Klägerin bei der Beklagten zwar mit E-Mails vom 8. Mai 2015 und 28. November 2015 um eine weitere Erneuerung der Bewilligung der Nebentätigkeit bis zum 28. Februar 2016 ersucht (Klageantwortbeilage 3).