Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2021 vom 2. Juni 2021 E. 4.1.2). Namentlich ist die Zusicherung an einen Mitarbeiter, er werde nicht entlassen, woraufhin eine Woche später dennoch die Kündigung erfolgt, nicht korrekt, aber für sich allein nicht missbräuchlich, zumal die erwähnte Zusicherung den Kläger nicht zu irgendwelchen Dispositionen veranlasst hat, die durch die nachfolgende Kündigung hinfällig geworden wären (BGE 131 III 535 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_69/2010 vom 6. April 2010 E. 4; 4C.234/2001 vom 10. Dezember 2001 E. 3b; ähnlich Urteil des Bundesgerichts 4A_190/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.3). Als missbräuchlich wurde jedoch eine Kündigung erachtet, bei der es die Ar-