Die Kündigungsfreiheit findet aber ihre Grenzen im Missbrauchsverbot (Urteil des Bundesgerichts 4A_293/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.2). Missbräuchlich ist eine Kündigung nur, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336 OR umschrieben werden, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist (BGE 136 Ill 513 E. 2.3; BGE 132 III 115 E. 2.1). Sie konkretisiert vielmehr das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot und gestaltet dieses mit für den Arbeitsvertrag geeigneten Rechtsfolgen aus.