Am 18. Dezember 2017 kündigte die Beklagte den Arbeitsvertrag mit der Klägerin wegen der unbewilligten Nebenerwerbstätigkeit ordentlich per 30. Juni 2018 (Klagebeilage 14 und 16). Während der Kündigungsfrist protestierte die Klägerin mehrfach dagegen und reichte am 30. Juli 2018 ein Schlichtungsbegehren ein (angefochtener Entscheid E. 1.2).