rin, dass diesbezüglich eine interne Untersuchung am Laufen sei. Gleichzeitig widersprach sie der von der Klägerin in ihren E-Mails vom 20. und 25. August 2017 geäusserten Hoffnung, wonach die Angelegenheit durch ihre Kündigung bei der F. AG nun erledigt sei (Klagebeilage 8).