Die Klägerin war seit 1985 mit Unterbrüchen bei der Beklagten angestellt. Im Jahr 2014 war sie grösstenteils nicht mehr für die Beklagte (angefochtener Entscheid E. 3.1; act. 4 und 25), sondern seit dem 21. Oktober 2014 zunächst in einem Pensum von 30 %, dann in einem von 20 % für die F. AG tätig (act. 5). Mit bis zum 30. Juni 2015 befristetem Arbeitsvertrag vom 28. November 2014 wurde die Klägerin von der Beklagten per 3. Dezember 2014 mit einem Pensum von 70 % wieder angestellt (Klageantwortbeilage 1). Ihre Nebenerwerbstätigkeit wurde ihr von der Beklagten mit Schreiben vom 17. Februar 2015 befristet bis zum 30. Juni 2015 bewilligt (Klagebeilage 5).