3. 3.1. 3.1.1. Im Berufungsverfahren ist strittig, ob die Vorinstanz die Missbräuchlichkeit der von der Beklagten gegenüber der Klägerin am 18. Dezember 2017 ausgesprochenen, ordentlichen Kündigung per 30. Juni 2018 (vgl. Klagebeilage 14) zu Recht verneinte und gegebenenfalls, zu welchen Entschädigungsfolgen dies führen würde. 3.1.2. Es kann auf folgenden unbestrittenen bzw. von der Vorinstanz festgestellten und im Berufungsverfahren nicht mehr angefochtenen Sachverhalt verwiesen werden: