2.2. Mit Berufungsantwort vom 8. Dezember 2021 beantragte die Beklagte, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid ist ein im vereinfachten Verfahren ergangener erstinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wobei die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren einen Streitwert von Fr. 30'000.00 aufweisen. Der angefochtene Entscheid ist daher mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 308 abs. 2 ZPO). Auf die Berufung ist einzutreten.