2. 2.1. Mit Berufung vom 5. November 2021 beantragte die Klägerin, Dispositivziffer 1 des Entscheids vom 8. Februar 2021 des Bezirksgerichts Baden, Arbeitsgericht, Verfahren VZ.2019.18, sei aufzuheben und es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 30'000.00 nebst 5 % Zins seit 26. Juli 2018 zu bezahlen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Festsetzung einer Entschädigung im Sinne von Art. 336a Abs. 1 OR an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. -3-