Fr. 3'420.00 (= [Fr. 4'594.25 x 0.9 x 0.75 + Fr. 75.00] x 1.077) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten die zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'420.00 zu ersetzen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Beklagten diesen Betrag aus dem von der Klägerin geleisteten Sicherstellungsbetrag auszuzahlen. - 22 -