Sie ist wegen hohen Aufwands in Anwendung von § 7 Abs. 3 VKD auf Fr. 3'000.00 zu erhöhen. Die Parteientschädigung, die die Klägerin der Beklagten zu bezahlen hat, ist ausgehend von der bei einem Streitwert von Fr. 18'295.00 resultierenden Grundentschädigung von Fr. 4'594.25 unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen entfallener Verhandlung, der zur Hälfte durch einen Zuschlag von 10 % für die zusätzliche Rechtsschrift vom 22. November 2021 kompensiert wird, sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 75.00 und der Mehrwertsteuer anderseits auf