7. Im Lichte der vorsehenden E. 5 und 6 erweist sich die Berufung der Klägerin als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin auch für das Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr bei einem Streitwert von Fr. 18'295.00 beträgt Fr. 2'387.70 (§ 7 Abs. 1 § 11 Abs. 1 VKD). Sie ist wegen hohen Aufwands in Anwendung von § 7 Abs. 3 VKD auf Fr. 3'000.00 zu erhöhen.