Gesellschaft (Klägerin) den Einwand erlaubt, sie sei nicht verpflichtet worden, weil dem Dritten bekannt war, dass die Handlung den Unternehmensgegenstand überschritt, oder der Dritte nach den Umständen darüber nicht in Unkenntnis sein konnte (Art. 10 (1) zweiter Absatz der Richtlinie 2009/101/EG). Nach dem Gesagten erweist sich die Vertretungsbefugnis des Vaters der Beklagten als des Geschäftsführers der Klägerin nach dem (tschechischen) Gesellschaftsstatut (Art. 155 lit. i IPRG) als grosszügiger als das schweizerische Recht ("Umweltrecht" der Beklagten), weshalb nicht dieses (Art. 718a OR via Art. 158 IPRG), sondern das tschechische Gesellschaftsstatut zur Anwendung gelangt.