10 (1) erster Absatz der Richtlinie 2009/101/EG). Dies zumal nicht ersichtlich ist, dass es sich bei der Schenkung um ein Rechtsgeschäft nach § 47 CZ-HKG handelt, zu dem nach Gesetz die Gesellschaftsversammlung der Klägerin ihre Zustimmung hätte erteilen müssen (vgl. dazu vorstehende E. 6.3.2.2.1). Ferner ist für den Fall, dass die Schenkung des VW Golf Sportsvan an die Beklagte als Handlung qualifiziert werden müsste, die den Rahmen des Gegenstands des klägerischen Unternehmens überschritt, keine Vorschrift des tschechischen Gesellschaftsrecht ersichtlich, die der - 21 -