Es wurde bereits ausgeführt, dass der Vater der Beklagten zur Alleinvertretung der Klägerin befugt war (und ist) (vorsehende E. 6.3.2.3.1). Sodann sieht das tschechische Recht keine (sachliche) Beschränkung der Vertretungsbefugnis des (zur Alleinvertretung berechtigten) Geschäftsführers einer GmbH vor (vgl. § 44 ff. [insbesondere § 44 (5)] sowie § 194 ff. CZ- HKG), sodass davon die Rede sein könnte, dass der Vater der Beklagten mit der Schenkung des VW Golf Sportsvan an die Beklagte eine Befugnis überschritten hätte, die "nach dem Gesetz diesen Organen [hier Geschäftsführer] zugewiesen sind bzw. zugewiesen werden können" (Art. 10 (1) erster Absatz der Richtlinie 2009/101/EG).