sein konnte; allein die Bekanntmachung der Satzung reicht dazu nicht aus (Art. 10 (1) der Richtlinie 2009/101/EG). Satzungsmässige oder auf einem Beschluss der zuständigen Organe beruhende Beschränkungen der Befugnisse der Organe der Gesellschaft können Dritten nicht entgegengesetzt werden, auch dann nicht, wenn sie bekannt gemacht worden sind (Art. 10 (2) der Richtlinie 2009/101/EG). Dies wird in § 47 CZ-HKG wiederholt: