158 IPRG). Nach Art. 10 der Richtlinie 2009/101/EG wird eine Gesellschaft grundsätzlich Dritten gegenüber durch die Handlungen ihrer Organe verpflichtet, selbst wenn die Handlungen nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehören, es sei denn, dass diese Handlungen die Befugnisse überschreiten, die nach dem Gesetz diesen Organen zugewiesen sind oder zugewiesen werden können;