Was die Vertretungsbefugnis des Vaters der Beklagten als klägerischem Geschäftsführer nach tschechischem Recht als Gesellschaftsstatut anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass für Tschechien als Mitglied der Europäischen Union im Zeitpunkt der Schenkung (Ende September 2014) Art. 10 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom - 20 -