dazu, dass im Übrigen unter Umständen die Generalversammlung als oberstes Organ eine die Vertretungsbefugnis nach Art. 814 Abs. 4 OR in Verbindung mit Art. 718a OR sprengende Schenkung genehmigen kann, vgl. WATTER, a.a.O., N. 2 zu Art. 718a OR). Für Schenkungen an Familienangehörige ist allerdings grundsätzlich nicht ersichtlich, wie sie dem auch im weitesten Sinne verstandenen Gesellschaftszweck dienen könnten. Vielmehr besteht bei derartigen "Schenkungen" die Gefahr, dass – unter Umständen strafrechtlich relevant (BGE 97 IV 10) – in dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger dienendes Gesellschaftsvermögen eingegriffen wird.