Dies wird dahingehend (weit) ausgelegt, das jede Rechtshandlung, die durch den Gesellschaftszweck nicht geradezu ausgeschlossen ist, durch den Gesellschaftszweck gedeckt ist. Auch wenn eine Gesellschaft (wie die Klägerin) einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt bzw. nach Gewinn strebt, fällt wohl nicht jede Schenkung von vornherein aus dem Rahmen des Gesellschaftszwecks (W ATTER, Basler Kommentar, 5. Aufl., 2016, N. 4 zu Art. 718a OR; ZOBL, Probleme der organschaftlichen Vertretungsmacht, in: ZBJV 1989, S. 293; ZR 1999 S. 249; dazu, dass im Übrigen unter Umständen die Generalversammlung als oberstes Organ eine die Vertretungsbefugnis nach Art. 814 Abs. 4 OR in Verbindung mit Art.