Das schweizerische Recht kennt eine gesetzliche Beschränkung der Vertretungsbefugnis von zur Vertretung einer Gesellschaft berechtigten Personen. Nach Art. 814 Abs. 4 OR in Verbindung mit Art. 718a OR können die zur Vertretung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung befugten Personen im Namen der Gesellschaft (nur) die Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Dies wird dahingehend (weit) ausgelegt, das jede Rechtshandlung, die durch den Gesellschaftszweck nicht geradezu ausgeschlossen ist, durch den Gesellschaftszweck gedeckt ist.