Zu beachten ist indes auch Art. 158 IPRG. Danach kann sich eine Gesellschaft nicht auf die Beschränkung der Vertretungsbefugnis eines Organs oder eines Vertreters berufen, die dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Niederlassung der anderen Partei (sogenanntes "Umweltrecht") unbekannt ist, es sei denn, die andere Partei habe diese Beschränkung gekannt oder hätte sie kennen müssen (vgl. dazu W ATTER/ROTH PELLANDA, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2021, N. 19 zu Art. 158 IPRG).