6.3.2.3.2. Zu prüfen bleibt, ob die – trotz Alleinvertretungsbefugnis des Vaters der Beklagten – ein gültiger Schenkungsvertrag nicht zustande gekommen ist, weil ihm die Befugnis zum Abschluss des konkreten Vertrags (Schenkung zugunsten der Beklagten) fehlte. Obwohl die Parteien eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts getroffen haben (vgl. vorstehende E. 3.2), beurteilt sich diese Frage nach der Vertretungsbefugnis grundsätzlich nach dem Gesellschaftsstatut (vgl. Art. 155 lit. i IPRG), d.h. nach dem tschechischen Recht. Zu beachten ist indes auch Art.