6.3.2.2.4. Soweit die Klägerin in ihrer Berufung (S. 11 f. Ziff. 10) von einem nicht näher definierten Verkaufsgesetz und ebenso wenig näher bezeichneten internationalem Handelsgesetz spricht, ist sie daran zu erinnern, dass die Parteien unbestrittenermassen eine Rechtswahl zugunsten des schweizerischen Rechts getroffen haben. Deshalb ist der klägerischen Berufung auf Nichteinhaltung von im Verkaufs- bzw. internationalen Handelsgesetz allfällig enthaltenen (Form-) Vorschriften von vornherein kein Erfolg beschieden. Nach schweizerischem Recht ist die Schenkung eines Fahrnisgegenstands mit dessen Übergabe vollzogen (Art. 242 Abs. 1 und Art. 243 Abs. 3 OR).