Zweitens datiert der von der Beklagte ins Recht gelegte Gesellschaftsvertrag vom 8. April 2015 und damit von einem Zeitpunkt, der über ein halbes Jahr nach Abschluss des Schenkungsvertrags (Ende September 2014) liegt. Damit vermöchte die Klägerin von vornherein nichts aus im verurkundeten Gesellschaftsvertrag enthaltenen Beschränkungen der Alleinvertretungsbefugnis abzuleiten, die (auch) nach dem tschechischen Recht von Gesetzes wegen den Normalfall darstellt (§ 44 (5) CZ-HKG allgemein sowie § 194 (1) CZ-HKG für die GmbH im Besonderen).