Geschäftsführer unterzeichnet werden müsste, so könnte sie im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden: Erstens ist ein Gesellschaftsvertrag nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen; vielmehr ist dessen Inhalt als Tatsache im Prozess rechtzeitig zu behaupten und zu beweisen (d.h. einzulegen). Die Verurkundung des Gesellschaftsvertrags (Berufungsbeilage 23) durch die Klägerin erst mit der Berufung erfolgte verspätet. Zweitens datiert der von der Beklagte ins Recht gelegte Gesellschaftsvertrag vom 8. April 2015 und damit von einem Zeitpunkt, der über ein halbes Jahr nach Abschluss des Schenkungsvertrags (Ende September 2014) liegt.