Dazu, wann bzw. in welchen Fällen es der Unterschrift des Geschäftsführers bedarf, äussert sich die Bestimmung nicht. Und selbst wenn Ziff. VII des als Berufungsbeilage 23 verurkundeten klägerischen Gesellschaftsvertrags die in der Berufung behauptete Verpflichtung enthalten sollte, dass jede Rechnung von einem - 18 -