6.3.2.2.3. Entgegen klägerischer Behauptung verhält es sich schliesslich nicht so, dass gemäss Ziff. VII des klägerischen Gesellschaftsvertrags (Berufungsbeilage 23) jede ausgestellte Rechnung die Unterschrift des Geschäftsführers enthalten muss. Ziff. VII hält einzig fest, dass die Gesellschaft (Klägerin) von jedem Gesellschafter vertreten wird (Abs. 1, vgl. dazu nachfolgende E. 6.3.2.3) und wie die Unterzeichnung für die Gesellschaft zu erfolgen hat, nämlich dadurch, dass der Firma der Gesellschaft die Unterschrift des Geschäftsführers beizufügen ist (Abs. 2). Dazu, wann bzw. in welchen Fällen es der Unterschrift des Geschäftsführers bedarf, äussert sich die Bestimmung nicht.