Nach dem Gesagten verbietet § 40 nicht eine Schenkung (an Dritte) durch einen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Geschäftsführer. Im vorliegenden Fall gibt es im Übrigen keine Hinweise bzw. keine (klägerischen) Behauptungen dafür, dass durch die Schenkung des VW Golf Sportsvan an die Beklagte eine Insolvenz der Klägerin bewirkt worden wäre. Diese besteht offensichtlich auch heute noch.