Nach tschechischem Recht befindet aber – nicht anders als im schweizerischen Recht – über die Gewinnausschüttung die Gesellschafterversammlung der GmbH (§ 161 CZ-HKG), wobei die Ausschüttung vorbehältlich einer – vorliegend wohl nicht gegebenen (vgl. Ziff. X des als Berufungsbeilage 23 eingereichten klägerischen Gesellschaftsvertrags, der allerdings erst vom 8. April 2015 datiert) – gegenteiligen Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag nur an Gesellschafter zulässig ist (§ 34 (1) CZ-HKG). Nach dem Gesagten verbietet § 40 nicht eine Schenkung (an Dritte) durch einen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Geschäftsführer.