6.3.2.2.2. § 40 (1) CZ-HKG steht unter dem Titel "Ausschüttungssperre" und lautet wie folgt: " Die Handelskorporation darf keinen Gewinn ausschütten oder Mittel aus anderen eigenen Mitteln auszahlen und auch keine Anzahlungen dafür leisten, wenn sie sich dadurch nach einer sonstigen Rechtsvorschrift Insolvenz herbeiführen würde."