6.3.2.2.1. § 48 CZ-HKG lautet entgegen den Ausführungen in der Berufung nicht dahin, dass eine Rechtshandlung, die vom höchsten Organ nicht freigegeben worden ist, ungültig sei, sondern dahin, dass Rechtsgeschäfte, zu denen das oberste Organ der Handelskorporation in den gesetzlich festgelegten Fällen seine Zustimmung nicht erteilt hat, nichtig sind. Es ist weder behauptet noch ersichtlich, dass das tschechische Gesetz für jede Vertretungshandlung eines Geschäftsführers (dazu nachfolgende E. 6.3.2.3.1) Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung als höchstes Organ vorschreibt. - 17 -