nummer und nicht dem Vater der Beklagten als private Nummer erteilt worden sei, exportiert worden. Dies bedeute, dass der Wagen als Handelsware an die Beklagte verkauft worden sei, was alles bei den Behörden hinterlegt sei (Berufung S. 11 f. Ziff. 10). 6.3.2.2. In diesen Ausführungen wird eine Bestimmung des CZ-HKG (§ 48) sinnentstellend verkürzt zitiert und einer weiteren (§ 40) sowie der Ziff. VII des Gesellschaftsvertrags (Berufungsbeilage 22) eine Bedeutung beigemessen, die ihnen offensichtlich nicht zukommt: