Wäre – was weiterhin bestritten werde – ein Wagen im Wert von Fr. 18'295.00 durch die Klägerin, vertreten durch den Vater der Beklagten, geschenkt worden, wäre eine solche Handlung somit ungültig. Laut Gesetz habe es folglich für die Klägerin gar keine legale Möglichkeit gegeben, der Beklagten ein Geschenk zu machen (Berufung S. 10 f. Ziff. 9). Die Unkenntnis der Beklagten über das CZ-HKG könnte zur Ansicht geführt haben, dass die ausgestellte Rechnung bereits eine Zahlungsbestätigung sei. Gemäss dem beim Kreisgericht Pilsen hinterlegten Gesellschaftsvertrag Absatz VII müsse jede ausgestellte Rechnung (wie hier die Rechnung 2014-109) die Unterschrift des Geschäftsführers enthalten.