Sie habe zwei absolut gleichgestellte Vertreter mit denselben Rechten und Pflichten. E., die Ehefrau des Vaters der Beklagten, sei gleichberechtigtes Mitglied des höchsten Organs der Klägerin; alle Handlungen müssten von den Geschäftsführern gemeinsam beschlossen werden. Gemäss § 40 Abs. 1 des - 16 -