Allerdings stellt sich die Frage nach der Person des Schenkers: Klägerin, vertreten durch den Vater der Beklagten, oder dieser als natürliche Person. Trotz der Übergabe des Kaufgegenstands an die Beklagte am Wohnort ihres Vaters ist nämlich unbestritten, dass das Auto zuvor von der Klägerin käuflich erworben worden war (Klagebeilage 3). Ein vorgängiger Übergang des Eigentums am Auto (Schenkungsgegenstand) von der Klägerin an den Vater der Beklagten als natürlicher Person ist weder ersichtlich noch auch nur behauptet. Sodann ergibt sich aus der von der Beklagten selber ins Recht gelegten "Veranlagungsverfügung MWST" (Klageantwortbeilage 4), dass Versender die Klägerin war.