6.3. 6.3.1. Nach schweizerischem Recht erfolgt die Schenkung einer Fahrnissache durch die Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten (Art. 242 Abs. 1 OR sowie Art. 243 Abs. 3 OR; vgl. dazu auch Art. 922 ZGB, wonach die Übergabe [des Besitzes an] einer Sache auch in der Weise - 15 - vonstattengehen kann, dass dem Empfänger die Mittel [z.B. Schlüssel] übergeben werden, die ihm die Gewalt über die Sache verschaffen). Für den vorliegenden Fall ist die Übergabe des Schenkungsgegenstands (VW Golf Sportsvan) an die Beklagte unbestritten (vgl. dazu vorstehende E. 2.2.2.1).