Soweit der Vorinstanz vorgeworfen wird, sie habe aus dem auf der Rechnung vom 29. August 2014 angebrachten Vermerk "zaplaceno" fälschlicherweise abgeleitet, die Rechnung sei beglichen worden (Berufung S. 10 Ziff. 8), verkennt die Klägerin weiterhin die beklagtische Argumentation, die von der Vorinstanz übernommen worden ist (angefochtener Entscheid E. 3.7). Nachdem die Beklagte im vorliegenden Verfahren gar nie behauptet hatte, einen Kaufpreis bezahlt zu haben, konnte die Vorinstanz von vornherein nicht das Gegenteil ableiten. Sie hat denn auch aus der auf der "Faktura" (Klageantwortbeilage 6) zugestandenermassen (act.