Nach dem Gesagten liegt nicht der Fall vor, dass nach der Beweisabnahme offengeblieben wäre, ob die Beklagte im September 2014 den VW Golf Sportsvan aufgrund eines Kaufvertrags oder einer Schenkung erhalten hat, d.h. beide Möglichkeiten mehr oder weniger gleichwertig nebeneinanderstehen. Vielmehr kann mit der Vorinstanz einerseits praktisch ausgeschlossen werden, dass die Parteien des vorliegenden Verfahrens einen Kaufvertrag geschlossen haben. Umgekehrt kann kein ernsthafter Zweifel bestehen, dass eine Schenkung an die Beklagte erfolgte bzw. diese nach dem Vertrauensprinzip zumindest davon ausgehen durfte, das Auto sei ihr geschenkt worden.