Danach hat die Beklagte ihrem Vater (2018) mitgeteilt, dass sie (im Jahre 2017) den VW Golf verkauft habe, und ihn gefragt, ob sie ihm den dabei erzielten Erlös von Fr. 11'000.00 zurückerstatten solle (Klageantwort, act. 42 Ziff. 1.3). Obwohl in der Replik (act. 66) die Behauptung rundweg bestritten worden war, gestand der Vater der Beklagten in der Parteibefragung zu, dass diese ihm damals versprochen habe, den Verkaufserlös (von Fr. 13'900.00) zu überweisen, was sie dann allerdings schliesslich doch nicht gemacht habe (act. 82). - 14 -