Gegenüber diesen in hohem Masse widersprüchlichen Aussagen der Klägerin sind die Ausführungen der Beklagten konsistent. Zudem wurden sie in einem Punkt durch den Vater der Beklagten in der Befragung bestätigt. Danach hat die Beklagte ihrem Vater (2018) mitgeteilt, dass sie (im Jahre 2017) den VW Golf verkauft habe, und ihn gefragt, ob sie ihm den dabei erzielten Erlös von Fr. 11'000.00 zurückerstatten solle (Klageantwort, act.