Zur Erklärung wurde in der Klage (act. 6 Ziff. 5) ausgeführt, dass sich die Klägerin, weil die Beklagte nicht die finanziellen Mittel besessen habe, um das Auto umgehend zu bezahlen, für eine Stundung entschieden habe (so nun wieder Berufung S. 5, allerdings ohne Verwendung des Begriffs Stundung). Diese Aussage erscheint an sich in Anbetracht der eigenen Sachdarstellung der Beklagten, wonach sie sich im August 2014 einen Neuwagen (überhaupt) nicht hätte leisten können (Klageantwort, act. 41 Ziff. 1.2), nicht von vornherein abwegig.