44 Ziff. 1.8). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss als aussergewöhnlich bezeichnet werden, dass ein Unternehmen, wie die Klägerin eines ist, mit der Einforderung eines Kaufpreises vier Jahre zuwartet. Zur Erklärung wurde in der Klage (act. 6 Ziff. 5) ausgeführt, dass sich die Klägerin, weil die Beklagte nicht die finanziellen Mittel besessen habe, um das Auto umgehend zu bezahlen, für eine Stundung entschieden habe (so nun wieder Berufung S. 5, allerdings ohne Verwendung des Begriffs Stundung).