Damit liegt kein der Beklagten nachweislich bekanntes, geschweige denn von ihr unterzeichnetes Vertragspapier vor, aus dem gefolgert werden könnte, dass ihr bewusst war oder zumindest hätte bewusst sein müssen, einen Kaufvertrag (mit der Klägerin) geschlossen zu haben. Unbestrittenermassen wurde Ende September 2014 das Auto, das die Klägerin offensichtlich rund einen Monat zuvor am 20. August 2014 von der Firma F. GmbH, Prag, gekauft hatte (Klagebeilage - 13 -