Zwar hat die Klägerin einen schriftlichen Kaufvertrag eingereicht (Klagebeilage 4 mit dem Titel "Allgemeine Bedingungen des Verkaufs"). Dieser ist indes von keiner der Parteien unterzeichnet und auch nicht datiert. Dazu hat die Beklagte in der Klageantwort (act. 43 Ziff. 1.7) ausgeführt, dass sie diesen bis zur Einleitung des Prozesses im Januar 2021 nie gesehen habe; sie habe solche AGB nie akzeptiert. Damit liegt kein der Beklagten nachweislich bekanntes, geschweige denn von ihr unterzeichnetes Vertragspapier vor, aus dem gefolgert werden könnte, dass ihr bewusst war oder zumindest hätte bewusst sein müssen, einen Kaufvertrag (mit der Klägerin) geschlossen zu haben.