ZGB gilt nun zu seinen Gunsten). Er kann diese nun nach Art. 641 Abs. 2 ZGB vom Nehmer herausverlangen. Nur wenn dies – wie vorliegend – nicht (mehr) möglich ist, steht ihm eine Geldforderung zu. Der entsprechende Anspruch geht indes nicht auf einen (behaupteten) Kaufpreis, sondern bestimmt sich nach den Regeln von Art. 62 ff. OR nach dem Umfang, in dem der Nehmer bereichert ist. Im Rahmen des Bereicherungsrechts spielt für den Umfang der (Bereicherungs-) Forderung auch eine Rolle, ob der Nehmer gut- oder bösgläubig ist (Art. 64 f. OR);