Ähnlich verhält es sich, wenn – wie hier die Klägerin – jemand für eine übertragene Sache den Kaufpreis verlangt und die Zahlung vom Nehmer mit dem Argument verweigert wird, die Übergabe sei schenkungshalber erfolgt. Um den Kaufpreis gerichtlich zugesprochen zu erhalten, muss der (angebliche) Verkäufer den Kaufvertrag (inkl. die Einigung über den Kaufpreis) beweisen (Art. 8 ZGB). Gelingt ihm dieser Nachweis nicht und ebenso wenig dem Nehmer der Beweis, dass er die Sache vom Geber geschenkt erhalten hat, ist das Eigentum an der – ohne (vertraglichen) Rechtsgrund – übergebenen Sache beim Geber verblieben (die Vermutung von Art. 930 ZGB gilt nun zu seinen Gunsten).